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Während die 106. Verordnung des BM für Wirtschaft, Familie und
Jugend (ausgegeben am 07. April 2010), welche den Solarienbesuch durch Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verbietet, auf ein
großes Medieninteresse stieß, vollzog sich die Einführung der Verordnung optische
Strahlung mit 01. Juli 2010 ohne größeres öffentliches Echo.
Die VOPST regelt den Umgang mit optischer Strahlung Zu Unrecht, denn die VOPST regelt den Umgang mit allen Formen
optischer Strahlung am Arbeitsplatz. Der umfassende Anhang A
der Verordnung beinhaltet Definitionen, Expositionsgrenzwerte, Ermittlung
und Informationen zur Ermittlung und Beurteilung von Lampen und Lampensystemen, welche
inkohärente optische Strahlung emittieren. Der Anhang B beschreibt die entsprechenden
Parameter für Lasersysteme, d.h. Quellen von kohärenter Strahlung. Primär richtet sich die 221. Verordnung des BM für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz (ausgegeben am 08. Juli 2010; www.ris.bka.gv.at) an die
Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und deren gesetzliche Vertretungen, sowie an die
Betriebsärzte/innen, Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte. Da die Haut eines
der beiden Erfolgsorgane der optischen Strahlung ist, sollten die österreichischen
Dermatologen/innen über die wesentlichen
Inhalte der VOPST informiert sein. Darüber hinaus sieht die Verordnung als Änderung der
VGÜ (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitplatz) vor, dass bei
speziellen Fragestellungen im Rahmen der alle zwei Jahre durchzuführenden allgemeinen
ärztlichen Untersuchungen exponierter Arbeitnehmer/innen
Fachärzte/innen also Haut- oder
Augenärzte/innen beizuziehen sind.
Viele Menschen sind im Beruf optischer Strahlung ausgesetzt Bei der Auseinandersetzung mit dem Thema berufliche Exposition mit optischer Strahlung zeigt sich, dass sehr viele Menschen in ihrem aktiven Berufsleben in Arbeitsprozesse eingebunden sind, in denen optische Strahlung eingesetzt wird. Optische Strahlung unterschiedlicher spektraler Zusammensetzung kommt auch bei Innenarbeitern/innen im Gewerbe und in der Industrie zum Einsatz. Beispiele für den gewerblichen/industriellen Einsatz von Infrarotstrahlung (IRR; Wellenlänge 780 nm 1 mm) sind: alle Fertigungsprozesse, bei denen mit erwärmten Körpern unterschiedlichen Aggregatzustands gearbeitet wird (z.B., Metallguss, Glasbläserei), Trocknungsprozesse, Tätigkeiten im Wellness- und Fitnessbereich. Bei der sichtbaren optischen Strahlung (VISR; 400 nm 780 nm) ist es in erster Linie das Blaulicht (300 nm 700 nm), das als gesundheitsschädigender Faktor (Photoretinitis, Maculadegeneration) arbeitsmedizinisch von großem Interesse ist. Laser werden u.a. zum Schneiden verschiedener Werkstoffe, zum Präzisionsvermessen und als Brenn- und Abnahmesysteme im Audio- und Videobereich eingesetzt.
Nicht nur klassische Außenarbeiter/innen sind betroffen Neben den klassischen Außenarbeitern/innen (Seeleute,
Hafenarbeiter, Landwirte, Landarbeiter, Gärtner, Bauarbeiter und Angestellte der
Baunebengewerbe
), gibt es Berufe mit einem sogenannten gemischten Tätigkeitsprofil
wie Kinderpädagogen/innen oder Sportlehrer/innen, die beruflich einer nicht unerheblichen
Belastung durch ultraviolette Strahlung (UVR; 280nm 400 nm) ausgesetzt sind. UVR wird in der Arbeitswelt zum
Härten diverser Materialien (Klebstoffe, Zahnfüllmaterialien, Farben und Lacke), bei der
Wasser- und Raumdesinfektion sowie in Gesundheits- und Wellnessberufen eingesetzt. Eine Untersuchung der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zeigte, dass das Pflegepersonal phototherapeutischer
Abteilungen mit Abstand die stärkste berufsbedingte UV-Belastung aller Innenarbeiter
aufweist. In den beiden Anhängen finden sich auch Tabellen mit den spektralen Zuordnungen
der verschiedenen Haut- und Augenschäden, die durch optische Strahlung ausgelöst werden
können. Die VOPST regelt das
praktische Vorgehen zur Minimierung des Berufrisikos von Schäden durch optische Strahlung
am Arbeitsplatz. Die in § 3. und den beiden Anhängen definierten Expositionsgrenzwerte
müssen von den Arbeitgebern/innen durch Bewertungen oder Messungen (§ 4.) überprüft
werden. Der § 5. beschreibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die an einem
Arbeitsplatz bestehen. Allgemeine Gesichtspunkte zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen
stehen im § 7, während der § 8. konkrete Maßnahmen im Sinne technischer
Strahlenschutzmaßnahmen beschreibt. Unter technische Schutzmaßnahmen fallen betriebliche
Maßnahmen wie Arbeitspausen, Rotation von Arbeitnehmern/innen an exponierten
Arbeitsplätzen, bzw. baulichen Maßnahmen wie Unterbringung von Arbeitsvorgängen mit
hoher Expositionsgefahr in eigenen Räumen, Abdeckungen und Abschirmungen der Quellen
optischer Strahlen. Schutzbrillen, Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel stellen die
sogenannten persönlichen Strahlenschutzmaßnahmen dar. Damit befasst sich der § 9. Persönliche Schutzausrüstung,
Arbeitskleidung und Kennzeichnung. Die VOPST gilt ausnahmslos für alle Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen und sowohl für die künstliche optische Strahlung als auch für die natürliche Strahlung.
Optimierungspotenzial Leider ist die VOPST ein Kompromiss zwischen dem Notwendigen und
dem politisch Durchsetzbaren. So beschränken sich die Parameter in den beiden Anhängen
ausschließlich auf die künstliche optische Strahlung. Auch die Bereitstellung von
Schutzausrüstungen durch den/die Arbeitgeber/in ist derzeit nur für Arbeitnehmer/innen,
die künstlichen optischen Strahlungen ausgesetzt sind, vorgesehen. Es ist zu hoffen, dass diese Lücken bei einer Novelle der Verordnung
geschlossen werden. Auch eine Straffung des Textes durch Vermeidung unnötiger
Wiederholungen täte dem Regelwerk sehr gut.
Zusammenfassend ist jedoch festzuhalten, dass die VOPST
ein wichtiger Schritt in Richtung Gesunderhaltung der Arbeitnehmer/innen mit beruflicher
Exposition gegenüber optischer Strahlung darstellt. |
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